AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


Angebote

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.



 

Preisstellung

Einzelheiten über die Preisstellung ergeben sich aus dem detaillierten Angebot bzw. den Preislisten. Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

 

Lieferung

Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Schadensersatzansprüche, Verzugszeiten sind stets unverbindlich. Schadensersatzansprüche, Verzugsstrafen oder dergleichen aus verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Lieferant ist überdies ausdrücklich von der Einhaltung einer Frist oder Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, wenn die liefernde Industrie Befreiungsgründe nach ihren Verkaufsbedingungen geltend machen kann. Wir liefern unter Einhaltung der Bestimmungen der einschlägigen Ö-Normen – insbesondere „Flachglas i Bauwesen" - und Verglasungsnormen.

 

Beschaffenheit der Ware

Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen hinsichtlich der Dicke sonstiger Maße sowie der Fehler usw. werden auch vom Verkäufer in Anspruch genommen. Die für die Glaserzeugnisse angegebenen Funktionswerte sowie die lichttechnischen und strahlungsphysikalischen Daten entsprechen den relevanten und gültigen DIN-Prüfnormen unter den dort geforderten bzw. beschriebenen Prüfabmessungen und Prüfbedingungen. Davon abweichende Formate und Kombinationen können zur Änderung der Werte einzelner Funktionen führen.

 

Eigentumsvorbehalt


Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern. Im Falle einer solchen Veräußerung geht bei einem Barverkauf der Weiterveräußerungspreis bis zur Höhe des dann noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Käufers über. Dieser hat den Weiterveräußerungspreis gesondert zu verwahren und sofort in der Höhe des dann noch aushaftenden Kaufpreises an den Verkäufer abzuführen. Im Falle einer solchen Veräußerung in Form eines Kreditverkaufes hat diese unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des dann noch ausstehenden Kaufpreises an den Verkäufer ab. Der Käufer ist verpflichtet, einerseits seine Abnehmer bei Weiterverkaufsabschluss von der Abtretung zu verständigen und andererseits Name und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderung gegen diesen dem Verkäufer sofort bekanntzugeben, dem das Recht zusteht, den der Abtretung jederzeit Gebrauch zu machen.

 

Beanstandungen


Grundsätzlich wird nur auf die Dauer nach Ö-Norm B 21 10 gewährleistet. Beanstandungen, welche unbeschadet anderslautender gesetzlicher Regelungen nicht spätestens acht Tage nach Ankunft der Ware unter Angabe der Gründe schriftlich beim Lieferer vorliegen, können nicht berücksichtigt werden. Jede Verwendung oder Aufteilung der Ware, welche die anderweitige Verfügungsmöglichkeit des Lieferanten darüber auch teilweise beschränkt, schließt jeden Anspruch wegen Mängel an der Ware oder Verpackung aus. Die Übernahme von Kosten, die durch Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung entstehen, geht nicht zu Lasten des Verkäufers. Im Falle fehlerhafter Lieferungen besteht nur ein Anspruch auf Wandlung. Ersetzt wird nur das allenfalls fehlerhafte Glas, nicht jedoch die Kosten der Umglasung. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Minderung oder Schadenersatz aller Art, sind ausgeschlossen. Blindglasreklamationen und andere Beanstandungen, deren Ursache auf Mängel zurückzuführen sind, welche der Fabrikant zu vertreten hat, können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dieser sie gelten lässt. Beanstandungen, Bemängelungen oder Meinungsverschiedenheiten haltende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlung der fälligen Rechnungsbeträge nicht auf. Für Glasbruch durch thermische Einflüsse bei farbigen Gläsern wird kein Ersatz geleistet.

 

Rücktrittsrecht


Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit getätigt. Ergibt sich, daß diese Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen oder nicht mehr vorhanden sind, steht dem Verkäufer jederzeit das Recht zu, vom Verkauf zurückzutreten oder seine Verkaufsbedingungen zu ändern. Der Verkäufer kann auch dann, und zwar ohne Schadensersatzanspruch, vom Vertrag zurücktreten, wenn Umstände eintreten, welche es ihm ohne sein Verschulden unmöglich machen, die Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern.

 

Schadensersatzansprüche


Sind ebenso wie aus verspäteter Lieferung oder anderen in diesen Bedingungen genannten Gründen auch ausgeschlossen aus einer Zeitverhältnissen entsprechender, vereinfachten Verpackung. Betriebsstörungen, Streiks, Transportschwierigkeiten, Verpackungsmangel und ähnliche Umstände entbinden den Verkäufer mindestens für die Dauer der Störung von der Einhaltung erteilter Zusagen, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

 

Sicherheit


Das Recht, vor oder nach erfolgtem Verkauf jederzeit die Beibringung einer Sicherheit zu verlangen und bis zur Gestellung einer solchen die Lieferung abzulehnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch ein solches Verlangen gerät der Verkäufer nicht in Verzug, ist demgegenüber aber berechtigt falls der Käufer die Abnahme der Ware, die Zahlung oder die Betreibung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen und im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.

 

Versand und Bruchgefahr


Soweit nicht durch unsere eigenen Fahrzeuge und unser eigenes Personal zugestellt wird, reisen alle Sendungen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Mit Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen anderen Transportführer oder bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten an den Empfänger über. Die Preisstellung „frei Haus" oder eine etwaige Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen etc. schließen dieses nicht aus. Die unbeanstandete Übernahme durch die Eisenbahn oder durch einen anderen Transportführer oder den Empfänger selbst gilt als Beweis, dass die Ware in ordnungsnahegelegt, alle Sendungen vor Annahme zu besichtigen und, wenn bruchverdächtig, nur unter amtlicher Bescheinigung anzunehmen, um die Regressmöglichkeit gegen die Bahn etc. zu erhalten. Bei Anlieferung mit eigenem Wagen des Lieferanten gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Kunden vor der Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung gestellt worden ist., Das Abladen durch die Lieferanten oder deren Hilfeleistung beim Abladen bedeuten nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung, vielmehr hat der Empfänger für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus alle erforderlichen Arbeitskräfte zum Abladen zu stellen.

 

Zahlungen


Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug gemäß den jeweiligen Bedingungen zahlbar. Regulierung durch Akzepte oder Rimessen gilt nicht als Barzahlung. Eine Verpflichtung zu deren Annahme besteht nicht. Es besteht darauf auch kein Skontoanspruch. Bei Zielüberschreitung werden an Verzugszinsen die tatsächlich erwachsenen, eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2 % über dem jeweiligen amtlichen Diskontsatz ab Verfallstag berechnet. Für Fracht, Verpackung usw. wird kein Skonto gewährt. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst tätige Personen sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht der Lieferfirma nicht berechtigt. Zahlungen an solche Personen leistet de Käufer auf sein Risiko.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung. 


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